Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Beiträge des Vereins. Für die Aufnahme als Mitglied ist die Kenntnisnahme erforderlich.

Satzung

Verein „Bildungsforum für Demokratie und Vielfalt NRW“ (e.V.) · beschlossen am 22.12.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungsforum für Demokratie und Vielfalt NRW“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Solingen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Charakter als Migrantenselbstorganisation (MSO)

  1. Der Verein ist eine Migrantenselbstorganisation (MSO) im Land Nordrhein-Westfalen.
  2. Im Verein engagieren sich Menschen mit und ohne internationale Familiengeschichte; maßgeblich an der inhaltlichen Ausrichtung beteiligt sind Personen mit (post-)migrantischer Biografie.
  3. Der Verein arbeitet in enger Kooperation mit anderen MSOs sowie Bildungs- und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Erziehung,
    • die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
    • die Förderung der Jugendhilfe,
    • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    • sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.
  3. Der Verein entwickelt und realisiert niedrigschwellige, lebensweltnahe und mehrsprachige Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene, die Bildungswege unterstützen, Teilhabechancen verbessern und demokratische Kompetenzen stärken.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • a) Bildungsarbeit mit Kindern,
    • b) Bildungsarbeit mit Jugendlichen,
    • c) Bildungsarbeit mit Familien,
    • d) Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
    • e) Kooperationen mit Schulen, Kitas, Jugendhilfe, Hochschulen und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteuren,
    • f) Erstellung und Verbreitung analoger und digitaler Materialien.

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot der Begünstigung

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen beschließen.

§ 6 Überparteilichkeit und Unabhängigkeit

  1. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
  2. Er verfolgt keine parteipolitischen Zwecke.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung an.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären; er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ziele oder die Interessen des Vereins verstößt oder mit Beiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte; Beitragspflichten für die Vergangenheit bleiben unberührt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • ggf. ein Beirat.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • a) der/dem 1. Vorsitzenden,
    • b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c) der/dem Schatzmeister/in.
  2. Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein vertreten.
  3. Wahl und Amtszeit: Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorzeitiges Ausscheiden: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  5. Aufgaben des Vorstandes:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlüsse,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Erstellung einer Geschäftsordnung,
    • Bestellung eines Geschäftsführers und Einstellung von Mitarbeitern.
  6. Geschäftsordnung und Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
  7. Vergütung: Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten nur Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
  3. Formale Änderungen durch Registergericht oder Finanzamt kann der Vorstand vornehmen.

§ 14 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Demokratie.
  3. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 22.12.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Solingen, den 22.12.2025