Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bildungsforum für Demokratie und Vielfalt NRW“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Solingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Charakter als Migrantenselbstorganisation (MSO)
- Der Verein ist eine Migrantenselbstorganisation (MSO) im Land Nordrhein-Westfalen.
- Im Verein engagieren sich Menschen mit und ohne internationale Familiengeschichte; maßgeblich an der inhaltlichen Ausrichtung beteiligt sind Personen mit (post-)migrantischer Biografie.
- Der Verein arbeitet in enger Kooperation mit anderen MSOs sowie Bildungs- und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen.
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Erziehung,
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung der Jugendhilfe,
- die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.
- Der Verein entwickelt und realisiert niedrigschwellige, lebensweltnahe und mehrsprachige Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene, die Bildungswege unterstützen, Teilhabechancen verbessern und demokratische Kompetenzen stärken.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Bildungsarbeit mit Kindern,
- b) Bildungsarbeit mit Jugendlichen,
- c) Bildungsarbeit mit Familien,
- d) Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
- e) Kooperationen mit Schulen, Kitas, Jugendhilfe, Hochschulen und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteuren,
- f) Erstellung und Verbreitung analoger und digitaler Materialien.
§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot der Begünstigung
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen beschließen.
§ 6 Überparteilichkeit und Unabhängigkeit
- Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
- Er verfolgt keine parteipolitischen Zwecke.
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung an.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären; er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ziele oder die Interessen des Vereins verstößt oder mit Beiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte; Beitragspflichten für die Vergangenheit bleiben unberührt.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- ggf. ein Beirat.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- a) der/dem 1. Vorsitzenden,
- b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) der/dem Schatzmeister/in.
- Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein vertreten.
- Wahl und Amtszeit: Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorzeitiges Ausscheiden: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
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Aufgaben des Vorstandes:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Erstellung einer Geschäftsordnung,
- Bestellung eines Geschäftsführers und Einstellung von Mitarbeitern.
- Geschäftsordnung und Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
- Vergütung: Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten nur Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
- Formale Änderungen durch Registergericht oder Finanzamt kann der Vorstand vornehmen.
§ 14 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Demokratie.
- Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 22.12.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Solingen, den 22.12.2025