Entwurf – nicht in Kraft. Geltend ist die eingetragene Satzung.

Satzung des Vereins „Bildungsforum für Demokratie und Vielfalt NRW e.V.“

Fassung 1.5 – ENTWURF zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Stand: 24.09.2026 · Änderungen gegenüber Fassung 1.4 vom 22.12.2025 sind in der Übersicht am Ende aufgeführt. Vor der Mitgliederversammlung durch das Finanzamt (Vorabprüfung der Gemeinnützigkeit) und ggf. eine Rechtsberatung prüfen lassen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungsforum für Demokratie und Vielfalt NRW e.V.“ (Kurzform: BiFoDe e.V.).
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer VR 31702 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Solingen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Charakter als Migrantenselbstorganisation (MSO)

  1. Der Verein ist eine Migrantenselbstorganisation (MSO) im Land Nordrhein-Westfalen.
  2. Im Verein engagieren sich Menschen mit und ohne internationale Familiengeschichte; maßgeblich an der inhaltlichen Ausrichtung beteiligt sind Personen mit (post-)migrantischer Biografie.
  3. Der Verein arbeitet in enger Kooperation mit anderen MSOs sowie Bildungs- und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der Erziehung,
    • die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
    • die Förderung der Jugendhilfe,
    • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    • sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.
  3. Der Verein entwickelt und realisiert niedrigschwellige, lebensweltnahe und mehrsprachige Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene, die Bildungswege unterstützen, Teilhabechancen verbessern und demokratische Kompetenzen stärken.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Bildungsarbeit mit Kindern, b) Bildungsarbeit mit Jugendlichen, c) Bildungsarbeit mit Familien, d) Bildungsarbeit mit Erwachsenen, einschließlich Sprachkursen (z. B. Hebräisch – „Ulpan Ivrit“) und digitaler Lernangebote, e) Kooperationen mit Schulen, Kitas, Jugendhilfe, Hochschulen und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteuren, f) Erstellung und Verbreitung analoger und digitaler Materialien.
  5. Die Bildungsangebote des Vereins stehen grundsätzlich allen Interessierten offen, unabhängig von einer Mitgliedschaft.

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Teilnahme an satzungsgemäßen Bildungsangeboten zu den in der Entgeltordnung (§ 9 Abs. 4) festgelegten Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Verbot der Begünstigung

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen beschließen.

§ 6 Überparteilichkeit und Unabhängigkeit

  1. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
  2. Er verfolgt keine parteipolitischen Zwecke.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht), b) außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht), c) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht), d) Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht).
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen möchte.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere Teilnehmende an Bildungsangeboten des Vereins. Außerordentliche Mitglieder können beim Vorstand die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen möchte.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  6. Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform (z. B. über das Online-Formular auf der Website des Vereins) an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  8. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beitragsordnung an.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es a) trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit Zahlungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate im Rückstand ist oder b) unter der zuletzt mitgeteilten Post- und E-Mail-Anschrift nicht erreichbar ist. Die Streichung ist dem Mitglied, soweit möglich, in Textform mitzuteilen.
  4. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ziele oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben unberührt. Vereinbarungen über die Teilnahme an Bildungsangeboten bestehen nach der Entgeltordnung fort; ab dem Ende der Mitgliedschaft gelten die Entgelte für Nichtmitglieder.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Teilnahmeentgelte

  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden, regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann für einzelne Mitgliedergruppen eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorsehen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  4. Für die Teilnahme an Bildungsangeboten kann der Verein Teilnahmeentgelte erheben. Teilnahmeentgelte sind keine Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe sowie die Teilnahmebedingungen legt der Vorstand in einer Entgeltordnung fest. Die Entgeltordnung kann ermäßigte Entgelte für Mitglieder, für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Personen mit geringem Einkommen vorsehen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • ggf. ein Beirat.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Einladung per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse genügt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  4. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung (ausschließlich über elektronische Kommunikation) oder als hybride Versammlung stattfindet (§ 32 Abs. 2 BGB). Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung in Textform mitgeteilt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  7. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  9. Beschlüsse können auch ohne Versammlung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist (mindestens zwei Wochen) ihre Stimme abgibt und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht im Umlaufverfahren beschlossen werden.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) der/dem 1. Vorsitzenden, b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) der/dem Schatzmeister/in.
  2. Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein vertreten.
  3. Wahl und Amtszeit: Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige ordentliche Mitglieder. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorzeitiges Ausscheiden: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  5. Aufgaben des Vorstandes:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlüsse,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Erlass der Entgeltordnung (§ 9 Abs. 4),
    • Erstellung einer Geschäftsordnung,
    • Bestellung eines Geschäftsführers und Einstellung von Mitarbeitern.
  6. Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch in Textform oder in einer Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
  7. Vergütung: Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten nur Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
  3. Änderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der Teilnehmenden an seinen Angeboten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks, zur Mitgliederverwaltung und zur Abwicklung von Beiträgen und Teilnahmeentgelten im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung des Vereins.

§ 15 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Demokratie.
  3. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 22.12.2025 errichtet. Die vorliegende Fassung 1.5 wurde von der Mitgliederversammlung am [Datum] beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Solingen, den [Datum]


Übersicht der Änderungen gegenüber Fassung 1.4

§Fassung 1.4Fassung 1.5 (Entwurf)Grund
1„soll eingetragen werden“eingetragen, AG Wuppertal, VR 31702Verein ist eingetragen
3 Abs. 4 d, 5–Sprachkurse/digitale Lernangebote genannt; Angebote offen für alleUlpan Ivrit satzungsmäßig verankern; Gemeinnützigkeit (Allgemeinheit)
4 Abs. 3„keine Zuwendungen“+ Teilnahme zu Bedingungen der Entgeltordnung bleibt unberührtMitgliederrabatt auf Kurse absichern (steuerlich prüfen lassen)
7natürliche Personen + juristische Fördermitglieder4 Mitgliedsarten, ab 16 J., Online-Antrag, Beginn mit Bestätigung, keine BegründungspflichtBeitragsfreie Mitgliedschaft für Kursteilnehmende ohne Verschiebung der Stimmverhältnisse
8Austritt 3 Monate zum Jahresende1 Monat zum Monatsende; Streichung von der Liste; Kurse laufen weiter zum Nichtmitglieder-EntgeltEntscheidung Vorstand; praxistauglich
9„Beiträge werden erhoben“„können erhoben werden“; beitragsfreie Mitgliedschaft möglich; Teilnahmeentgelte ≠ Beiträge; Entgeltordnung durch VorstandModell: kostenlose Mitgliedschaft, Kurse kostenpflichtig
11Einladung schriftlich/TextformE-Mail genügt; virtuelle/hybride MV; Stimmrecht nur ordentliche + Ehrenmitglieder; Umlaufverfahren§ 32 BGB; Praxis
12–Wählbarkeit volljährige ordentliche Mitglieder; Entgeltordnung; Beschlüsse in Textform/VideoFolgeänderung
13 Abs. 3–Information der MitgliederTransparenz
14 (neu)–DatenschutzDSGVO
15, 16§ 14, § 15neu nummeriertFolgeänderung